Als Leiterin der Steuerreformgruppe des ÖAAB bin ich für die Entwicklung der Grundlagen einer umfassenden Steuerreform verantwortlich. Lesen Sie im Folgenden die Grundpfeiler einer Reform aus Arbeitnehmersicht. Wir werden unser Gewicht in die Verhandlungen über die letztendliche Form der Entlastung nachhaltig einbringen! Aufgrund der derzeitigen Wirtschaftssituation wurde bereits ein Vorziehen von Teilen der Steuerreform auf 2009 von der Regierung beschlossen.
Steuerreform (2010)
STEUERN/EINKOMMEN/MITARBEITERBETILIGUNGEN
I. EINLEITUNG
II. STEUERLICHE ASPEKTE DER DASEINSVORSORGE
- Familienentlastung
- Arbeitnehmerentlastung (Entlastung des Mittelstandes)
III. STEUERLICHE ASPEKTE DER ALTERSVORSORGE
- Vereinfachung Steuerrecht
IV. MITARBEITERBETEILIGUNGEN
- Vermögensbildung
- Partnerschafts- und Mitunternehmergedanke
- Entlastung des öffentlichen Haushalts
- Spenden
V. ZUSAMMENFASSUNG
I. EINLEITUNG
Der öAAB verfolgt seit jeher eine Politik zur besonderen Förderung der Familie. Die Familie ist die Keimzelle der Gesellschaft und jener Ort, an dem das Leben der Menschen in erster Linie verankert ist. Daran knüpft auch der politische Gestaltungsauftrag, mit staatlichen Unterstützungen bzw. steuerlichen Begünstigungen jene Leistungen bzw. Belastungen teilweise auszugleichen, die Familien für die Kindererziehung bis hin zur Pflege älterer Menschen und Menschen mit Behinderungen erbringen bzw. auf sich nehmen. Familien unterstützen und sichern den Generationenzusammenhalt, der für Menschen in allen Lebensaltern unerläßlich ist. Unsere Gesellschaft wird in Zukunft noch weitaus mehr als heute auf Generationensolidarität angewiesen sein, da die demographische Entwicklung, und damit die Zukunft österreichs, bereits absehbar sind. Sinkende Geburtenzahlen und die steigende Lebenserwartung zeigen bereits heute Auswirkungen auf zukünftige Familienbeziehungen und damit auf die gesamte Gesellschaft. Aus diesem Grund sind Maßnahmen zu ergreifen, um Familien stärker zu begünstigen, damit es wieder leistbar und erstrebenswert wird, Kinder zu bekommen und groß zu ziehen. Um eine möglichst breite Eigentums- und Vermögensbildung in österreich zu gewährleisten, gilt es die heimischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in Zukunft vermehrt am wirtschaftlichen Fortschritt teilhaben zu lassen und durch Vermögensbildung die Voraussetzungen dafür zu verbessern, dass den Beschäftigten auch verstärkt Kapitaleinkommen zufließt. Aus diesem Grund muss auf eine stärkere Produktivkapitalbeteiligung der ArbeitnehmerInnen hingewirkt werden.
II. Steuerliche Aspekte der Daseinsvorsorge
Familienentlastung
Insbesondere kinderreiche Alleinverdienerfamilien haben im derzeitigen Steuerrecht zum Teil massive Nachteile. Mit der Steuerreform 2004/2005 ist es gelungen, durch die Anhebung der Zuverdienstgrenze und Kinderzuschläge für AlleinverdienerInnen- und -erzieherInnenfamilien steuerliche Anreize zu schaffen. Aus diesem Grund gilt es bei einer nächsten Steuerreform das steuerfreie Existenzminimum für Familien weiter zu verankern und damit einer steuer- und familienpolitischen Forderung des öAAB gerecht zu werden. Familien könnten demnach für jedes unversorgte Familienmitglied einen Steuerfreibetrag in der Höhe von € 690.- (entspricht der Ausgleichszulage für Pensionisten ab 2006) beanspruchen und nur jenen Teil ihres Einkommens versteuern müssen, der über diesen Steuerfreibetrag hinausgeht. Dieses steuerfreie Existenzminimum pro Familienmitglied würde auch zahlreiche Verwaltungsvereinfachungen mit sich bringen, da dieses alle bisherigen Familienförderungen und steuerlichen Abschreibmöglichkeiten inkludiert.
Forderungen:
- Gewährleistung eines steuerfreien Existenzminimums pro Familienmitglied
- Anhebung des AlleinverdienerInnen- /AlleinerzieherInnenabsetzbetrages auf €710,0
- 80%-ige Anhebung des Kinderabsetz- bzw. Unterhaltsabsetzbetrages auf z. B. € 1.080,00 für das erste Kind und Anpassung für jedes weitere Kind
- Kinderbetreuungskosten und Haushaltshilfen (nur für Familien mit Kindern) sollten absetzbar sein, um Leistungen aus dieser Tätigkeit zu legalisieren Die Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld sollte entweder zur Gänze abgeschafft oder aber auf zumindest € 20.000,00 erhöht werden. Für eine Abschaffung der Zuverdienstgrenze beim Kinderbetreuungsgeld spricht die Verwaltungsvereinfachung , der Entfall von Rechtsberatungen betreffend Zuverdienstgrenze, mehr Rechtssicherheit für BezieherInnen unregelmäßiger Einkünfte, die Gleichbehandlung aller Berufsgruppen (Selbständige, Unselbständige, etc.), absolute Wahlfreiheit für den/die KindergeldbezieherIn , die verstärkte Inanspruchnahme der Väterkarenz, die Erleichterung des Wiedereinstieges, weil der/die KBG-BezieherIn beruflich nicht anschlußlos bleibt und die besondere Begünstigung des Mittelstandes. Für die Anhebung spricht: die zusätzliche Belastung des FLAF von ca. 252 Mio. Euro pro Jahr (bei der Aufhebung), der fehlende Anreiz für die Kinderbetreuung durch die Eltern, der fehlende arbeitsrechtliche Anspruch auf Karenz über das zweite Lebensjahr des Kindes hinaus und die Vergrößerung der Diskrepanz zwischen KBG und Karenz. Eine Möglichkeit wäre die Besteuerung mit Progressionsvorbehalt - so wie beim Arbeitslosenbezug, der grundsätzlich steuerfrei ist. Bei zusätzlichen Einkünften (auf das gesamte Jahr berechnet) wird der Steuerprozentsatz jedoch für das gesamte Einkommen inklusive Arbeitslosenbezug errechnet, der auf den Zuverdienst angewendet wird. Man könnte die Zuverdienstgrenze auch belassen und nur bei überschreiten der Grenze den Progressionsvorbehalt anwenden. Das Kinderbetreuungsgeld wäre allerdings nach wie vor steuerfrei!
Arbeitnehmerentlastung (Entlastung des Mittelstandes)
Die Absetzbarkeit von Aus- und Weiterbildungskosten könnte durch ein erhöhtes Werbungskostenpauschale erleichtert werden. Im Zuge dessen ist es notwendig die DienstnehmerInnen besser über absetzbare Kosten zu informieren. Es ist überdies wünschenswert, die Bezahlung der Aus- und Weiterbildungskosten über die Betriebe zu forcieren. Da die Senkung des Spitzensteuersatzes von 50% nicht leicht möglich ist, weil dieser an den Prozentsatz der Kapitalertragsteuer (25%) gebunden ist, sollte die Einkommensgrenze von derzeit € 51.000,00 auf z.B. € 70.000,00 erhöht werden, bei einer gleichzeitigen Neuordnung der Grenzen.
Forderungen:
- Der Topfsonderausgabenbetrag sollte um 25% erhöht bzw. die Einkommensgrenze entweder angehoben oder abgeschafft werden. Aus den Topfsonderausgaben sollten die Pensionszusatzversicherungen und Lebensversicherungen mit Rentenoption ausgeschlossen werden und gesondert absetzbar sein
- Die Absetzmöglichkeit für pauschale Werbungskosten sollte ausgeweitet und auf bestimmte Berufsgruppen wie z. B. SicherheitswachebeamtInnen im Außendienst, Pflegepersonal, KindergartenpädagogInnen, etc. ausgedehnt werden
- Für ehrenamtliche MitarbeiterInnen von Hilfsorganisationen sollte die Absetzbarkeit von Kilometergeldern und Diäten möglich sein
- Der §34 EStG (außergewöhnliche Belastungen) soll ausgeweitet werden, sodaß für erwerbstätige Kinder, Pflege- und Betreuungskosten, Heilbehelfs- und Krankheitskosten, die sie für ihre Eltern aufbringen müssen, absetzbar sind. Die Erstattung eines Prozentsatzes solcher eigener Kosten für Menschen mit kleinen Einkommen, sollte per Antrag möglich sein.
- Generelle Neuordnung der Einkommensgrenzen zur Entlastung mittlerer Einkommen wie folgt: Erhöhung von € 10.000,00 auf € 15.000,00 / von € 25.000,00 auf € 35.000,00 und von € 51.000,00 auf € 70. 000,00 - was bedeutet, das der Spitzensteuersatz erst ab € 70.000,00 einsetzt
III. Steuerliche Aspekte der Altersvorsorge
Die notwendigen Flexibilisierungsvorhaben, aber auch die nötigen Einzahlungen zur Altersvorsorge könnten dazu genutzt werden, den Faktor Arbeit zu entlasten, ohne das dabei Geld für den staatlichen Haushalt verloren geht. Im Gegenteil werden damit intergenerativ richtig Einzahlungen entlastet, Auszahlungen belastet. Beim Zeitwertkonto hätte das den notwendigen Effekt einer gewissen Glättung, d.h. Mehrleistungen würden nicht besonders hoch besteuert und bei den Altersvorsorgemaßnahmen träte eine gewisse Entlastung bereits in jungen Jahren ein. Die normale Besteuerung würde eben bei der späteren Auszahlung vorgenommen. Dies stellt auch einen Beitrag des Staates bzw. seines Steuersystems zur gerechten Verteilung der Lebenseinkommenskurve dar. Zweifel an der Berechtigung von steuerlichen Entlastungen für Altersvorsorgemaßnahmen sind nicht angebracht, nachdem die direkten Zuschüsse des Bundes als Bundesbeitrag zum Umlageverfahren ja nichts anderes sind als Zahlungen der Steuerzahler für die jetzt zu konsumierenden Pensionen. Darüber hinaus sind Beitragszahler und Steuerzahler eine weitgehend identische Personengruppe. In jedem Fall werden dieselben Personen, nämlich die jetzt Erwerbstätigen belastet, um Pensionen an die ältere Generation auszahlen zu können. Eine steuerliche Entlastung von Zahlungen zur zweiten und dritten Säule bzw. deren Auszahlungsbegünstigungen, so wie es bei der Abfertigung NEU und der Zukunftsvorsorge vorgesehen ist, ist eine staatliche Förderung für gesellschaftlich erwünschtes zielgerichtetes Sparen. Die demographische Entwicklung zwingt uns in Zukunft, diese steuerliche Förderung stärker für die Altersvorsorge aufzuwenden. Genauso läßt sich die Frage des solidarischen Zusammenhalts und der möglichen Förderung "hoher Einkommen" leicht entkräften. Die Zusagen steuerlicher Entlastungen in der zweiten und dritten Säule sind immer linear vom Einkommen abhängig. So werden die 1,53%, die jetzt steuerfrei eingezahlt werden, genauso behandelt wie die Beiträge zur Sozialversicherung. Auch bei der Eigenvorsorge ist es so, das ein mit einer bestimmten Höhe gedeckelter Betrag (zurzeit rund € 1.800,00 pro Jahr) eine staatliche Steuerprämie von etwas unter 10% auslöst, also auch linear und im Rahmen des getätigten Einsatzes steuerlich genauso behandelt wird, wie der Beitrag zur gesetzlichen Pensionsversicherung. Diese steuerlichen Entlastungen werden aber zu einem überwiegenden Teil aus der progressiv gestalteten Lohn- und Einkommensteuer finanziert. Nachdem es das Wesen eines progressiven Steuersystems ist, das man bei höheren Einkommen anteilsmäßig mehr zahlt, ergibt sich ein natürlicher Solidareffekt. BezieherInnen höherer Einkommen zahlen dann ca. 40 % von ihrem Einkommen an Steuern und solche mit geringem Einkommen (bis €15.770,00.- brutto ab 2005) überhaupt nichts. Beide bekommen für ihre eigenverantwortliche Leistung an der Altersvorsorge 10 % an staatlicher Prämie. In Zukunft wird aber bei der naturgemäß; nur über lange Zeiträume sinnvoll wirkenden steuerlichen Begünstigung von Altersvorsorge auf deren Kontinuität zu achten sein. Damit sollte der Gesetzgeber von morgen auch an Zusagen von heute gebunden werden. Wir werden also für steuergeförderte kapitalgedeckte Vorsorge so etwas wie einen Bestandsschutz entwickeln müssen. Beispielsweise könnte der bisher u. a. in der Sozialrechtsjudikatur entwickelte Vertrauensschutz hier ausdrücklich verankert werden. Auch die Frage des Ehegattensplittings sollte angesprochen werden.
Forderungen:
- Stärkung der 2. Säule durch Anhebung der Mitarbeitervorsorge im Zuge der Abfertigung Neu von 1,53% auf 2,5%
- Zur Förderung der Eigenvorsorge bzw. Eigenverantwortung ist eine Absetzbarkeit der dritten Säule in einem höheren Ausmaß erforderlich. Die Zahlungen für Pensionsvorsorge sollten aus den Topfsonderausgaben herausgenommen werden und bis zu einem Höchstbetrag von € 3.000,00 p. a. - ohne Einkommensbegrenzung - absetzbar sein
- Für BezieherInnen kleiner Einkommen sollte eine 30%-ige Prämie vom eingezahlten Betrag als Negativsteuer refundiert werden, mit gleichzeitiger Steuerpflicht bei Fälligkeit der privaten Pension
- Gewährleistung des Hinterbliebenenschutzes für staatlich geförderte Pensionsversicherungen
Vereinfachung Steuerrecht
Im Interesse der heimischen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer bedarf es auch einer längst fälligen Vereinfachung des Steuerrechts.
Forderungen:
- Abschaffung der Kreditvertragsgebühr und anderen Bagatellsteuern, Abschaffung der Pfandrechtsgebühr, Abschaffung der Erbschafts- und Schenkungssteuer (der Bürokratieaufwand ist höher als die effektiven Steuereinnahmen)
- Neuordnung des Einkommensteuergesetzes 1988, durch die ständigen änderungen ist das Gesetz nur noch Flickwerk und sollte daher neu geordnet werden
- Vereinfachung der Lohnverrechnung, gemeinsame Bemessungsgrundlage für Lohnsteuer und Sozialversicherung (z. B. bei Zuschlägen, Zulagen, überstunden, etc.)
- Vereinfachung der Bestimmungen über die Absetzbarkeit von Reisekosten
- Bürokratieabbau durch Abführung sämtlicher Steuern und Abgaben an eine Stelle (sinnvoller Weise an das Finanzamt). Die Verteilung sollte dann an alle zuständigen Stellen erfolgen.
IV. Mitarbeiterbeteiligungen
Vermögensbildung
Persönliches Eigentum bildet die Grundlage für die Erzielung von Kapitaleinkommen. Während der Anteil der Kapitaleinkommen am Volkseinkommen steigt, sinkt der Anteil an Arbeitseinkommen. Damit die österreichischen ArbeitnehmerInnen angemessen am wirtschaftlichen Fortschritt teilhaben können, gilt es, durch Vermögensbildung die Voraussetzungen dafür zu verbessern, das auch den Beschäftigten verstärkt Kapitaleinkommen zufließt. Aus diesem Grund sollte auf eine stärkere Produktivkapitalbeteiligung der ArbeitnehmerInnen hinzuwirken. Auch die Teilhabe an den materiellen Ressourcen der Volkswirtschaft und eine möglichst breite Eigentums- und Vermögensbildung als wesentliches Fundament der eigenverantwortlichen Daseinsvorsorge, werden langfristig wohl nicht ohne eine entscheidende Verbesserung der Beteiligung der Menschen am Produktivvermögen zu erreichen sein.
Partnerschafts- und Mitunternehmergedanke
Eine solche Beteiligung der MitarbeiterInnen am Gewinn des Unternehmens fördert nicht nur den Partnerschafts- und MitunternehmerInnengedanken, sondern führt auch zum Aufbau einer Unternehmens- und Vertrauenskultur. Die Mitarbeiterbeteiligung trägt so dazu bei, Beschäftigte in die Entwicklung der Unternehmen einzubinden und damit ihre Motivation zu erhöhen. Darüber hinaus wird die Eigenkapitalbasis der Unternehmen gestärkt, was in besonderer Weise der Wettbewerbsfähigkeit österreichischer Unternehmen im globalisierten Wettbewerb zugute kommt. Alle diese Aspekte sind eng mit den sozialpolitischen Zielen der Mitarbeiterbeteiligung verknüpft, nämlich der Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen, der Verbreiterung der Einkommensbasis der Beschäftigten, sowie der gleichmäßigeren Verteilung des Produktivkapitals in österreich.
Entlastung des öffentlichen Haushalts
Gesamtwirtschaftlich hat die Mitarbeiterbeteiligung ebenso positive Auswirkungen. Durch die höhere Produktivität der MitarbeiterInnen werden die Betriebe wettbewerbsfähiger und schaffen neue Arbeitsplätze. Verbreiterung der Einkommensbasis der Beschäftigten sowie der gleichmäßigeren Verteilung des Produktivkapitals. Die Beteiligung fördert weiterhin das Verständnis wirtschaftlicher Zusammenhänge und kann dadurch unmittelbar zu einer Imageverbesserung des Unternehmertums führen. Zurzeit gibt es für zukünftige Betriebsübernehmer keine Besserstellung. Mitarbeiterbeteiligungsmodelle sind nur für Gruppen möglich. Geldwerte Vorteile aus dem unentgeltlichen Erwerb einer Mitarbeiterbeteiligung bis zu einem Betrag von € 1.460,00 für Dienstnehmer LSt- und SV-frei. Gängige Formen von Mitarbeiterbeteiligungen sind "echte" stille Beteiligungen oder übertragung von Aktien. Ziel dieser Mitarbeiterbeteiligungen soll eine stärkere Bindung an ein Unternehmen sein. Derzeit ist bei übertragung vor Ablauf des 5. Jahres eine Nachversteuerung vorzunehmen. Unter folgenden Voraussetzungen sollen Begünstigungen für zukünftige Betriebsübernehmer geschaffen werden: Wenn 1. der Dienstnehmer länger als 3 Jahre in ein und demselben Unternehmen tätig ist und 2. die maximale Beteiligung nicht mehr als 25 % beträgt und 3. innerhalb von 3 Jahren ab übertragung der Beteiligung entweder die restlichen Anteile bzw. die Mehrheit der Anteile am Unternehmen übertragen werden.
Forderungen:
- Der/die DienstnehmerIn bezieht weiterhin Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, ungeachtet der Rechtsform des Unternehmens
- Der Veräußerungsvorgang - übertragung von Unternehmensanteilen - führt zu Einkünften - jedoch gilt für den Veräußerer ein Aufschub bis zu seinem endgültigen Ausscheiden aus dem Unternehmen bzw. die übertragung der Mehrheit der Anteile am Unternehmen. Die Veräußerungsgewinnbesteuerung erfolgt erst dann, wenn die übergabe der Mehrheit oder der gesamten Anteile erfolgt
- Verkehrssteuerbefreiung bei übertragung
- Bei Anrechnung von Arbeitsleistung auf den Kaufpreis liegen für den/die DienstnehmerIn Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit vor - ein Steuerfreibetrag ist vorzusehen
- Scheitert jedoch die übergabe innerhalb der 3 Jahre, werden die Anteile an den Unternehmer zurück übertragen. Es erfolgt keine Nachversteuerung und keine Veräußerungsgewinnbesteuerung
- Wird innerhalb der 3-Jahresfrist nicht übertragen und bleibt der/die DienstnehmerIn aber weiterhin beteiligt, erfolgt die Versteuerung der Anteilsübertragung durch den Unternehmer. Ab diesem Zeitpunkt ist der/die DienstnehmerIn MitunternehmerIn und nicht mehr LSt-pflichtig und bezieht somit Einkünfte aus Gewerbebetrieb
- Für alle anderen Fälle ist eine Anhebung der Steuerfreiheit auf € 3.000,00 vorzusehen und die Spekulationsfrist auf 1 Jahr zu senken. Eine Beteiligung von bis zu € 25.000,00 sollte für ein Dienstverhältnis unschädlich sein
- Weiters sollte der/die DienstnehmerIn sowohl eine "echte" als auch eine "unechte" stille Beteiligung halten können und in die Besteuerung für Personengesellschaften optieren können. Verluste könnten so mit den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit verrechnet werden. Die Haftungsbeschränkung bleibt die einer GmbH-Beteiligung. Als Höchstbeteiligungsgrenze sollten 5 bzw. 10% pro DienstnehmerIn gelten. Der/die DienstnehmerIn sollte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit haben, der/die beteiligte DienstnehmerIn verbleibt im ASVG
- Denkbar wäre ein spezieller Typus des ArbeitnehmerInnen-Kommanditisten z. B. treuhändige Ausübung der Gesellschaftsrechte durch den Betriebsrat - im Steuerrecht soll es sich dabei um keine Mitunternehmerschaft handeln
- Die Herkömmliche GmbH-Beteiligung eignet sich nicht besonders gut als Mitarbeiterbeteiligung (Informationsrechte, Einfluß auf GF, etc.). Auch hier sollte eventuell ein spezieller Typus von AN-GmbH-Gesellschafter geschaffen werden und auch hier die Anteile treuhändig vom Betriebsrat gehalten werden (können)
Spenden:
Auch private Spenden sollten steuerlich absetzbar sein und somit der begünstigte Spendenempfängerkreis erweitert werden. Solidarität und Hilfe sind ein Kernstück jeder christlich-sozialen Politik und sollte auch dementsprechend von staatlicher Seite unterstützt werden. Studien des IHS zeigen sogar auf, das die (zusätzlich) zu erwartenden Spendeneinnahmen den Steuerausfall sogar binnen fünf Jahren kompensieren würden.
Forderungen:
- Spenden sollten grundsätzlich auf §34 BAO abstellen - das sind Organisationen oder Vereine, die mildtätige, gemeinnützige oder kirchliche Zwecke verfolgen
- Eine Anlehnung an die Regelungen im Bereich der Wissenschaft - 10% des steuerpflichtigen Vorjahresgewinnes bzw. Vorjahreseinkommens ist als Spende absetzbar - wäre wünschenswert
Für solche Organisationen oder Vereine wäre eine echte Umsatzsteuerbefreiung bis zur Höhe der Vorsteuern erfreulich und die Befreiung von der Werbeabgabe unerläßlich. Jene Organisationen, die die Zwecke des §34 BAO verfolgen, erhalten ihre Spenden fast ausschließlich nach Aufrufen in Werbeeinschaltungen. Die Werbeabgabe daraus macht 1% der gesamten Einnahmen aus der Werbeabgabe aus.
V. Zusammenfassung
Nachdem mit der Steuerreform 2004/2005 eine verstärkte Entlastung von Unternehmen zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen erfolgt ist, gilt es bei einer weiteren Steuerreform auch den Mittelstand zu entlasten und insbesondere Familien mit Kindern steuerlich besser zu stellen. Der Mehrwert für die Gesellschaft - aufgrund der Entscheidung für Kinder - entlastet den Staatshaushalt durch die Sicherung des Generationenvertrages nachhaltig. Es besteht ein klares Bekenntnis zu einem 3-Säulen-Pensionssystem, allerdings muss sichergestellt werden, dass die 3. Säule, die Eigenverantwortung bzw. -vorsorge durch steuerliche Anreize (private Pensionsvorsorge) stärker gefördert wird. In einem globalisierten Wirtschaftsleben ist es besonders wichtig, das Verhältnis zwischen Unternehmen und MitarbeiterInnen in verstärkter Weise zu fördern. Aufgrund der immer schwieriger werdenden Unternehmensnachfolge in kleinen oder mittleren Unternehmen und bedingt durch die verstärkte Mobilität der ArbeitnehmerInnen besteht die erhöhte Notwendigkeit, MitarbeiterInnen nachhaltig an das Unternehmen zu binden und ihnen dadurch das Gefühl einer gewissen Sicherheit durch ein stärker als bisher auf Partnerschaft beruhenden Verhältnis zwischen Arbeitgeber- und -nehmerInnen zu erzeugen und in weiterer Folge auch unselbständig Beschäftigten die Vermögensbildung und Kapitalbindung zu ermöglichen. Mitarbeiterbeteiligung sollte nicht nur bestimmten Gruppen vorbehalten, sondern individuell für jede(n) ArbeitnehmerIn möglich sein.
Team:
Abg.z.NR Gabriele Tamandl (Leitung), Univ. Prof. Dr. Markus Achatz, Ing. Georg Altenburger, Prof. Dr. Karl Bruckner, a. o. Univ. Prof. Dr. Friedrich Fraberger (LL.M.), Marina Hahn, GR & LAbg Ingrid Korosec, Dr. Martin S. Ledolter, LL.M. Prof. Dr. Gerhard Lehner, Mag. Alexandra Lugert, Mag. Michael Neischl, Mag. Max Oberleitner, Univ. Prof. Dr. Reinhard Resch, LR Greti Schmid, Abg.z.NR Dr. Peter Sonnberger, Mag. Gabriele Sturm, Abg.z.NR Mag. Walter Tancsits



